Infos A - Z
Hier finden Sie weitere Informationen, Konzepte & Reglemente und Adressen rund um unsere Schule
Absenzen
Für unentschuldigte Absenzen kann die Schulleitung, im Wiederholungsfalle die Schulpflege, Ordnungsbussen nach dem Volksschulreglement des Kantons Schwyz aussprechen.
Wir bitten Sie Schulabsenzen (Krankheit / Unfall, Arzt / Zahnarzt, freie Halbtage / Jokertage) im Pupil Connect Elternportal zu erfassen.
Absenzen, die den Mittagstisch und/oder die Tagesstrukur betreffen, sind direkt bei der verantwortlichen Person (Gaby Camenzind und/oder Sabine Werlen) über den Pupil Chat abzumelden (bei Krankheit, Schulreisen/Ausflügen, Waldtagen, Lager, Projekttagen, Schnuppertagen etc.)
Absenzen, welche den Musikschulunterricht oder die Religion betreffen, laufen nicht über die Schule. Diese bitte direkt an die zuständigen Lehrpersonen melden.
Besonders Talente - Dispenzenregelung
An der Bezirksschule Gersau ist es möglich, dass Eltern von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Talenten und Begabungen, welche gefördert werden sollen, um Dispensation von einzelnen Lektionen ersuchen können. Es ist wichtig, Kinder und Jugendliche in ihrem Engagement für eine bestimmte Tätigkeit (Leistungssport, Musik, etc.) zu unterstützen.
Folgendes Vorgehen muss eingehalten werden:
Die Eltern nehmen mit der zuständigen Lehrkraft Kontakt auf und klären ab, ob diese eine zeitlich limitierte, aber regelmässige Dispens vom Unterricht unterstützen kann.
Die Lehrkraft setzt die Schulleitung davon in Kenntnis. Auch diese muss mit der Dispens einverstanden sein.
Anschliessend schreiben die Eltern ein Gesuch an den Schulrat (dies können sie auch tun, wenn die verantwortliche Lehrkraft eine mögliche Dispens nicht unterstützt). Die Dispensationsgesuche / Antragsformulare können mit dem vom Amt für Volksschule und Sport zur Verfügung gestellten Antragsformular eingereicht werden.
https://www.sz.ch/verwaltung/bildungsdepartement/amt-fuer-volksschulen-und-sport/unterricht/dispensation-talentfoerderung.html/8756-8758-8802-9466-9467-11472-11672
Im Anschluss an die Schulratssitzung werden sie schriftlich benachrichtigt.
Im Falle einer Bewilling durch den Schulrat sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr Kind den versäumten Schulstoff nachholt. Sie verschaffen sich die nötigen Informationen und Unterlagen.
Bildungsdepartement
Erziehungsdepartement des Kantons Schwyz
Kollegiumsstrasse 28
Postfach 2190
6431 Schwyz
Tel. 041 819 19 15
Blockzeiten
An den Schwyzer Volksschulen sind die Blockzeiten umfassend eingeführt. Kindergarten und Primarschulkinder haben an den Vormittagen von Montag bis Freitag jeweils vier Lektionen Unterricht: 8:15 – 11:35 Uhr.
Fahrplan Bus Linie 535
Ferienplan
Förderlektion

Download:
Merkblatt Förderlektion
Hausordnung

Kopfläuse
Falls Sie zuhause bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, bitten wir sie dringend, es uns zu melden und den Lausbefall zu behandeln.
Tipps zur Prävention:
• Keine Mützen, Stirnbänder,… tauschen
• Lange Haare in einem Zopf zusammenbinden
• Präventiv gegen Läuse kann Weidenrindenshampoo / Teebaumöl verwendet werden
Wenn Sie Fragen zur Behandlung haben, geben unsere Kopflausfachpersonen gerne Auskunft: Frau Sabine Werlen, 079 959 62 50 oder Frau Jeannette Herger, 078 888 75 99.
Weitere Infos finden Sie zudem unter www.lausinfo.ch und im Merkblatt Kopflausbefall des Kantons Schwyz.
Krankheit / Unfall
Die Eltern / Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen vor Unterrichtsbeginn, bei Unfällen so schnell wie möglich über das Pupil Connect Elternportal.
Lehrstellensuche
Die Portale www.lehrstellenboerse.ch und www.yousty.ch unterstützen die Jugendlichen bei der Suche nach einer passenden Lehrstelle. Hier finden Sie offene Lehrstellen aus der ganzen Schweiz sowie viele Tipps und Tricks rund um die Lehrstellensuche.
Pupil Connect - Anleitung
Download:
Schritt für Schritt Anleitung
Schülergottesdienste
Die Daten finden sie hier: Gottesdienste Schuljahr 25/26
Schulärzte
Dr. med. Uwe De Groot
FMH Allgemein Medizin
Seestr. 51
6442 Gersau
Tel. 041 828 12 44
www.praxisamsee-gersau.ch
Dr. med. Dietmar Wahl
FMH Allgemeine Medizin
Dorfstrasse 1
6442 Gersau
Tel. 041 829 01 50
Telefon 147 - Beratung für Kinder
Anonyme und kostenlose Beratung für Kinder und Jugendliche – rund um die Uhr:
Telefonnummer (oder SMS) an 147
weitere Informationen unter: www.147.ch oder www.projuventute.ch
Versicherung
Die Versicherungen sind grundsätzlich Sache der Eltern/Erziehungsberechtigten. Seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind anfallende Kosten der Lernenden bei Krankheit, Unfall sowie auch bei Haftpflichtfällen durch die Versicherung der Eltern/Erziehungsberechtigten gedeckt.
Reglemente
Dispensations-Regelung
1. Grundsätzliches
Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für Dispensationen gelten §15 und §16 des Schulreglements (SRSZ 611.212).
Grundsätzlich gilt der Ferienplan. Gesuche für Ferienverlängerungen werden restriktiv behandelt und nur in absoluten Ausnahmefällen bewilligt. Reine Ferien- und Reisedispensen werden nicht erteilt. Joker-Halbtage können aber, mit Ausnahme vor und nach den Sommerferien, dafür benützt werden.
Absenzen für Auslandreisen werden dann ausnahmsweise erteilt, wenn eine dringende persönliche oder familiäre Angelegenheit vorliegt, wie zum Beispiel Hochzeiten, Todesfälle, Krankheiten, Unfälle etc.
2. Zuständigkeiten
Klassenlehrperson bis zu einem Tag
Rektorat/Schulleitung bis zu zwei Wochen
Schulrat länger als zwei Wochen
3. Jokertage
Pro Schuljahr können zwei Joker-Halbtage ohne Angabe von Gründen gewählt werden. Eine Übertragung auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Joker-Halbtage werden im Zeugnis als entschuldigte Absenzen eingetragen.
Unmittelbar vor und nach den Sommerferien können Joker-Halbtage nicht bezogen werden: Dasselbe gilt für die Dauer von Schulreisen und -lagern, Projekttagen, Projektwochen, sportliche Aktivitäten oder Anlässe, welche die ganze Schule betreffen. Beim Bezug von Joker-Halbtagen besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht. Die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler sind für das Nachholen des verpassten Schulstoffes selber verantwortlich. Die Lehrpersonen sind berechtigt, unmittelbar nach dem Jokerhalbtag Prüfungen durchzuführen oder verpasste Prüfungen in mündlicher und schriftlicher Form nachholen zu lassen.
Bei der Bewilligung eines Dispensationsgesuches werden zuerst die noch vorhandenen Jokerhalbtage abgezogen.
Bei absehbaren und voraussichtlichen Dispensen (Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeste, etc.) müssen die Joker-Halbtage dafür eingesetzt werden. Die Joker-Halbtage dürfen in einem solchen Fall nicht im Vorfeld bezogen werden. Das Dispensationsgesuch betrifft dann lediglich die Restzeit.
4. Vorgehen
4.1 Alle Gesuche für voraussehbare Absenzen müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und begründet an die Klassenlehrperson gestellt werden. Das einzureichende Formular kann bei der Klassenlehrperson bezogen oder auf der Homepage herunergeladen werden.
4.2 Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Tag beurteilt die Klassenlehrperson das Gesuch und leitet dieses mit einem entsprechenden Antrag an die Schulleitung weiter.
4.3 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche bis zu zwei Wochen und teilt den Beschluss den Eltern schriftlich mit (Kopie an die Klassenlehrperson).
4.4 Gesuche für Dispensationen von mehr als zwei Wochen werden von der Schulleitung beurteilt und mit einem entsprechenden Antrag dem Schulrat unterbreitet.
4.5 Die Schulleitung kann bei Bedarf weitere Richtlinien erlassen.
5. Sonderregelungen
5.1 Schnuppertage
Bestimmungen zur Regelung von Schnuppertagen und –lehren sind im Schnuppertage-Reglement festgehalten.
5.2 Besondere Talente
Es ist wichtig, Kinder und Jugendliche in ihrem Engagement für eine bestimmte Tätigkeit (Leistungssport, Musik, … etc.) zu unterstützen. An der Bezirksschule Gersau ist es deshalb möglich, dass Eltern von Kindern mit besonderen Talenten und Begabungen, welche gefördert werden sollen, um Dispensation von einzelnen Lektionen ersuchen können. Im Falle einer Bewilligung durch den Schulrat sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr Kind den versäumten Schulstoff nachholt. Sie verschaffen sich die nötigen Informationen und Unterlagen selbständig (Holprinzip).
Die Dispensationsgesuche / Antragsformulare können mit dem vom Amt für Volksschule und Sport zur Verfügung gestellten Antragsformular eingereicht werden.
https://www.sz.ch/verwaltung/bildungsdepartement/amt-fuer-volksschulen-und-sport/unterricht/dispensation-talentfoerderung.html/8756-8758-8802-9466-9467-11472-11672
5.3 Alpdispensen
Alpdispensen werden gemäss Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule SZ (3.5.2 Dispensationen-Leitfaden für die Schulen Absatz d.) behandelt.
5.4 Auslandaufenthalte
Auslandaufenthalte werden gemäss Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule SZ (3.5.2 Dispensationen-Leitfaden für die Schulen Absatz d.) behandelt. Ab einer Aufenthaltsdauer von drei und mehr Monaten wird die Zuständigkeit des Schulrates hinfällig, da von einer Wohnsitzverlegung ausgegangen wird.
5.5. Dispensation für religiöse Feiertage
Dispensationen für religiöse Feiertage werden gemäss Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule SZ (3.5.2. Dispensationen-Leitfaden für die Schulen Absatz e.) behandelt.
5.6 Kindergarten
Grundsätzlich gilt das Dispensationsreglement, jedoch kann hier eine etwas grosszügigere Dispensationspraxis zur Anwendung kommen.
6. Verletzung der Pflichten (§ 47 VSG)
Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 200.– bis Fr. 5 000.– bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind:
a) ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
b) nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;
c) in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§ 69);
d) ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69).
Durch den Schulrat genehmigt am 26. April 2018.
Dispensations-Regelung zum Ausdrucken
Formular Dispensationsgesuch
Das Formular kann online ausgefüllt werden. Bitte unterschrieben der zuständigen Klassenlehrperson abgeben.
Jokertag-Reglement
Jeder Schüler kann pro Schuljahr maximal zwei Jokerhalbtage beziehen.
Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend gewählt werden. Die freien Halbtage / Jokertage müssen mindestens 4 Tage vor Bezug in «Pupil Connect» eingetragen werden.
Die Jokerhalbtage können NICHT bezogen werden:
- Unmittelbar vor oder nach den Sommerferien
- Während kantonalen Vergleichsprüfungen
- Während Schul- bzw. Klassenlagern
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachhilfeunterricht. Die SchülerInnen sind verantwortlich für die Aufbereitung des verpassten Schulstoffs. Es liegt in der Verantwortung der SchülerInnen, sich über den verpassten Stoff zu informieren.
Die Lehrpersonen sind berechtigt, unmittelbar nach dem Jokerhalbtag Prüfungen durchzuführen oder Verpasstes abzufragen.
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird mit den Jokerhalbtagen verrechnet und im Zeugnis eingetragen.
Schnuppertag-Reglement
SCHNUPPERLEHREN IN DER SEKUNDARSTUFE I
Jeder Schülerin und jeder Schüler hat die Möglichkeit während der Sekundarstufe I Schnuppertage zu absolvieren. Dies kann entweder während der Schulzeit oder während der Ferienzeit stattfinden.


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